EDVK Flughafen Kassel-calden I Tel.: 0049 172 5621450 I info@flugschule-kassel.de
Bei den flugbetrieblichen Bestimmungen sind die Vorgaben des EU-Rechts eindeutig. Jeder Flug bei dem
Das EU-Recht nennt allerdings u.a. zwei regelmäßige Ausnahmen:
Die lizenzrechtlichen Bestimmungen kennen zunächst auch die beiden eben genannten regelmäßigen Ausnahmen. Darüber hinaus darf der Inhaber einer PPL mit seiner Berechtigung als Fluglehrer oder Prüfer einen Lohn erhalten. Für alle weiteren Tätigkeiten mit der Absicht der Gewinnerzielung wird eine kommerzielle Pilotenlizenz benötigt.
Weiterhin ergeben sich noch besondere Voraussetzungen für die fortlaufende Flugerfahrung aller Piloten, sowie spezielle Voraussetzungen für LAPL (A) / LAPL (H) Inhaber. Letztere dürfen max. 3 Passagiere transportieren und Inhaber einer LAPL (A) müssen nach Lizenzerhalt zunächst eine Flugerfahrung von 10h als PIC vorweisen. Bei der fortlaufenden Flugerfahrung gilt für alle Privatpiloten, dass sie mindestens 3 Starts, 3 Anflüge und 3 Landungen innerhalb der letzten 3 Monate auf dem Luftfahrzeugmuster oder der Klasse absolviert haben müssen, bevor sie mit Passagieren fliegen dürfen.
Wenn alle Bestimmungen erfüllt sind und ein entsprechender Flug durchgeführt werden soll, lohnt sich noch ein Blick auf die vorgeschriebenen Versicherungen. Sowohl eine Halter-Haftpflichtversicherung (Schäden gegen Dritte verursacht durch das Luftfahrzeug) als auch eine Passagier-Haftpflichtversicherung (Verletzung der Passagiere) sollten vorliegen. Wer seiner Berechtigung als Fluglehrer oder Prüfer nachgeht, dem sei empfohlen zusätzlich noch eine Fluglehrer-/Prüfer-Haftpflichtversicherung abzuschließen (schützt z.B. gegen Ansprüche von Flugschülern bei Personenschäden) - diese ist jedoch im Gegensatz zu den anderen genannten nicht vorgeschrieben.
Als LAPL / PPL Inhaber darfst du Flüge auf Kostenteilungsbasis anbieten, wie es bekanntermaßen bei Wingly häufig gemacht wird (analog zu BlablaCar im Autobereich). Außerdem darfst du, wenn du einen guten Draht zu einer Flugschule oder einem Flugverein hast, für diesen Betrieb sogenannte Einführungsflüge zur Mitgliedergewinnung (klassischer Weise der Schnupperflug) machen. Du darfst zwar dann dafür keinen Lohn bekommen, aber du musst für diesen Flug auch nichts bezahlen. Zu guter Letzt darfst du dann natürlich einen Lohn für deine Tätigkeit als Fluglehrer oder Prüfer bekommen, wenn du die entsprechende Berechtigung hast.