Medizinisches Tauglichkeitszeugnis

Medizinisches Tauglichkeitszeugnis

Um als Luftfahrer nachzuweisen, dass man die medizinische Voraussetzungen zur Ausübung der Rechte der jeweiligen Lizenz erfüllt, ist es notwendig bei einem von der Luftfahrtbehörde (LBA) beauftragten Arzt eine entsprechende Untersuchung durchzuführen. Diese ist für Flugschüler schon vor Beginn der Ausbildung notwendig. In einer Liste der flugmedizinischen Sachverständigen veröffentlicht das LBA alle beauftragten Untersuchungsstellen:


http://www2.lba.de/webdb/showtab.jsp?table=flareg

[Hinweis: Die Liste kann nach verschiedenen Kriterien sortiert werden.]


Für nichtgewerbsmäßige Piloten wird zwischen der Klasse 2 und der Klasse LAPL unterschieden. Die Richtlinien der Untersuchungen ergeben sich aus europäischen Vorgaben (VO [EU] Nr.1178/2011 I Part-MED). Wir empfehlen bei Fragen zu flugmedizinischen Tauglichkeit, direkt mit einem Arzt aus der oben genannten Liste Kontakt aufzunehmen.


Einschränkungen der Tauglichkeit führen nicht grundsätzlich zur Ausschließung der fliegerischen Tätigkeit. Es können Auflagen in die Lizenz eingetragen werden (z.B. Sehhilfe/Hörhilfe, Verbot Nachtflug). Gegen eine Entscheidung auf Untauglichkeit kann Einspruch eingelegt werden.


Die genannten Tauglichkeitsklassen haben folgende Gültigkeiten gestaffelt nach Lebensalter:


Klasse 2:

  • bis 40 Jahre - 60 Monate
  • bis 50 Jahre - 24 Monate
  • bis 60 Jahre - 12 Monate


Klasse LAPL:

bis 39 Jahre - 60 Monate

ab 49 Jahre - 24 Monate

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